OLG Köln Influencer Marketing Urteil
Was das neue Urteil für Influencer-Marketing mit OTC-Arzneimitteln bedeutet
Lesedauer: 5 Minuten
Das OLG Köln Influencer Marketing Urteil (Urteil vom 11.09.2025, Az. 6 U 118/24) stellt für Pharmaunternehmen eine sehr relevante Neuigkeit dar: Die Bewerbung eines Arzneimittels in einem Instagram-Reel verstößt gegen mehrere zentrale Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Das Gericht schafft dabei keine neue Rechtslage, sondern konkretisiert erstmals mit großer Klarheit, wie Reels und Kurzvideos rechtlich einzuordnen sind und welche Anforderungen Pharmaunternehmen in Influencer-Kampagnen künftig unbedingt berücksichtigen müssen.
In diesem Blogartikel erfahren Sie, welche Konsequenzen das Urteil speziell für die Bewerbung von OTC-Arzneimitteln hat, warum die Anforderungen an Influencer-Reels nun noch deutlicher definiert sind und worauf Pharmaunternehmen in kommenden Kampagnen besonders achten sollten.
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DER FALL: INFLUENCER-ANZEIGE OHNE KORREKTE PFLICHTTEXTEINBINDUNG
Im Mittelpunkt stand ein 18 Sekunden langes Instagram-Reel, in dem eine Influencerin ein OTC-Arzneimittel präsentierte. Das Video zeigte einen morgendlichen Krankheitseindruck, die Einnahme des Medikaments und eine sofortige Verbesserung der Stimmung. Zusätzlich wurde ein Rabattcode für eine Online-Apotheke angeboten. Obwohl das Pharmaunternehmen die gesetzlichen Pflichtangaben über den Beschreibungstext und einen verlinkten Account zur Verfügung stellte, fehlten diese Angaben im Reel selbst.
Das OLG Köln sah darin gleich mehrere Verstöße gegen das HWG.
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PFLICHTTEXTE MÜSSEN IM VIDEO SELBST ERSCHEINEN
Der wichtigste Punkt der Entscheidung:
Ein Instagram-Reel ist ein audiovisuelles Medium im Sinne des HWG.
Damit gelten dieselben Anforderungen wie bei einem TV-Spot. Der Pflichttext
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ muss:
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direkt im Video erscheinen,
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gut lesbar eingeblendet werden,
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und zusätzlich hörbar gesprochen werden.
Die Aussage der Richter ist eindeutig: Eine Linklösung, eine Pflichttext-Kachel oder ein Hinweis im Posting reichen nicht aus.
Der Grund: Nutzer konsumieren Reels häufig nur wenige Sekunden. Die Risikoinformation muss daher unmittelbar wahrnehmbar sein, ohne dass ein weiterer Klick notwendig wird.
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INFLUENCER KÖNNEN ALS "BEKANNTE PERSONEN" GELTEN
Neben dem fehlenden Pflichttext sah das Gericht einen zweiten Verstoß:
Die Influencerin war mit rund 130.000 Followern und hoher Cross-Plattform-Reichweite im Millionen-Bereich als bekannte Person einzustufen.
Damit greift § 11 HWG, der Werbung mit bekannten Personen für Arzneimittel an die breite Öffentlichkeit verbietet.
Ausschlaggebend waren:
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die Reichweite auf Instagram, YouTube und TikTok,
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Millionen Klicks auf Musik- und Videoinhalte,
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das hohe Vertrauen der Follower durch parasoziale Beziehungen.
Für die Praxis bedeutet das: Schon Influencer im sechsstelligen Followerbereich können als bekannte Personen gelten. Unabhängig davon, ob sie klassische Prominente sind.
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WARUM DAS URTEIL EINE SEHR RELEVANTE NEUIGKEIT IST
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Instagram Reels werden nun rechtlich wie TV-Spots behandelt.
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Pflichtangaben müssen zwingend im Video selbst erscheinen.
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Reichweitenstarke Influencer ab 100k Follower können als „bekannte Personen“ gelten.
Diese Klarstellungen müssen ab sofort in allen Kampagnenkonzepten für OTC-Produkte berücksichtigt werden.
Für Pharmaunternehmen bedeutet das gerade jetzt:
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Content-Planung muss strenger reguliert erfolgen.
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Influencer-Auswahl braucht klare Compliance-Kriterien.
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Reels müssen technisch so produziert werden, dass Pflichttexte sichtbar und hörbar integriert werden können.
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Prüfschritte und Freigabeprozesse müssen enger definiert werden.
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HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR PHARMAUNTERNEHMEN
Damit zukünftige Kampagnen rechtssicher umgesetzt werden können, empfehlen sich folgende Schritte:
Gestaltung von Reels und Kurzvideos
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Pflichttext immer im Video selbst einbauen.
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Gute Lesbarkeit sicherstellen (Kontrast, Größe, Dauer).
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Pflichttext zusätzlich einsprechen.
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Keine übersteigerte Wirkungsaussage („sofortige Besserung“).
Auswahl passender Influencer
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Reichweite und Medienpräsenz überprüfen.
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Vorsicht bei Influencern ab ca. 100.000 Followern.
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Risiko parasozialer Beziehungen berücksichtigen.
Compliance-Prozesse stärken
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Interne Checklisten für Influencer-Werbung einführen.
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Rechtliche Prüfung jedes Reels vor Veröffentlichung.
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Schulungen für Influencer und Content Creator durchführen.
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FAZIT: INFLUENCER-MARKETING IM OTC-BEREICH BLEIBT WEITERHIN MÖGLICH
Das Urteil des OLG Köln zeigt deutlich, dass Social Media keine Sonderzone des HWG ist. Reels und Kurzvideos müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie klassische audiovisuelle Werbung.
Pharmaunternehmen, die Influencer-Marketing einsetzen möchten, müssen diese Vorgaben zwingend einplanen.
DENNOCH: Strategisch konzipierte Kampagnen bleiben weiterhin möglich. Aber nur, wenn sie rechtssicher umgesetzt werden. Mit klaren Prozessen, sorgfältiger Influencer-Auswahl und einer sauberen Content-Produktion lassen sich Risiken minimieren und Markenbotschaften erfolgreich platzieren.
Dr. Kaske unterstützt Unternehmen dabei, Influencer-Kampagnen compliance-konform umzusetzen. Von der Konzeption über die Auswahl bis hin zur finalen Content-Abnahme.
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Text – Autor/in: Vera Alber
Online Marketing Managerin bei Dr. Kaske.
Spezialisiert auf Influencer- und Pharma-Marketing.
Veröffentlicht am:
02.12.2025
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