Leitfaden · EU-KI-Verordnung

KI-Bilder richtig kennzeichnen

Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter und KI-bearbeiteter Bilder nach der EU-KI-Verordnung.

  • Art. 50 KI-VO
  • Gültig seit 02.08.2026
  • Für Marketing & Content-Teams
Illustration: Ein Bild wird mit dem Label „KI-generiert“ gekennzeichnet KI KI-generiert

Schnellcheck

Muss ich mein Bild kennzeichnen?

Beantworten Sie drei kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine Einschätzung inklusive Empfehlung für Ihren Veröffentlichungskanal.

Frage 1 von 3

Wurde das Bild vollständig oder teilweise mit generativer KI erstellt oder wesentlich verändert?

Frage 2 von 3

Könnte das Bild als authentische Darstellung einer realen Person, eines Ortes, Objekts oder Ereignisses wahrgenommen werden?

Frage 3 von 3

Wo wird das Bild veröffentlicht?

Der Schnellcheck bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ampelübersicht

Auf einen Blick: Wann kennzeichnen?

Keine Kennzeichnung erforderlich

Rein illustrative, abstrakte oder erkennbar künstlerische KI-Bilder sowie klassische Bildbearbeitung ohne wesentliche inhaltliche Veränderung – etwa Farbkorrektur, Zuschnitt oder Retusche.

Einzelfall prüfen

KI-gestützte Veränderungen realer Fotos – etwa ausgetauschte Hintergründe, hinzugefügte Objekte oder generative Erweiterung. Entscheidend ist, ob der authentische Eindruck wesentlich verändert wird.

Kennzeichnung erforderlich

Fotorealistische KI-Bilder, die als echte Aufnahme realer Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse wahrgenommen werden könnten – insbesondere Deepfakes im Sinne von Art. 50 Abs. 4 KI-VO.

Praxisbeispiele

Typische Fälle aus dem Marketing-Alltag

Neun konkrete Beispiele zeigen, wie die Kennzeichnungspflicht in der Praxis einzuordnen ist.

KI-generiertes Porträt einer Ärztin

Kennzeichnung erforderlich

Das fotorealistische Porträt wirkt wie die Aufnahme einer echten Person. Betrachtende könnten annehmen, es handle sich um eine reale Ärztin – ein klassischer Fall für die Transparenzpflicht.

Abstrakte KI-Illustration für einen Blogartikel

Keine Kennzeichnung

Die Grafik ist erkennbar illustrativ und erhebt keinen Anspruch auf Authentizität. Niemand hält sie für ein echtes Foto – eine Kennzeichnung ist daher regelmäßig nicht erforderlich.

Produktfoto mit Farbkorrektur und Retusche

Keine Kennzeichnung

Klassische Bildbearbeitung wie Farbanpassung, Zuschnitt oder Staubretusche verändert den Bildinhalt nicht wesentlich. Solche Standardbearbeitungen lösen keine Kennzeichnungspflicht aus.

KI-Hintergrund hinter echtem Produktfoto

Einzelfall prüfen

Das Produkt ist echt, die Umgebung generiert. Suggeriert der neue Hintergrund einen realen Ort oder Kontext (z. B. eine Apotheke), spricht viel für eine Kennzeichnung; bei neutralen Studio-Hintergründen meist nicht.

Fotorealistische KI-Ansicht eines realen Ortes

Kennzeichnung erforderlich

Die generierte Stadtansicht zeigt einen real existierenden Ort, der so nie fotografiert wurde. Betrachtende könnten die Darstellung für eine authentische Aufnahme halten.

KI-Grafik im Comic-Stil für Social Media

Keine Kennzeichnung

Der stilisierte Cartoon-Look ist offensichtlich künstlich. Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit einer realen Aufnahme – der Schutzzweck der Transparenzpflicht ist nicht berührt.

KI-Szene: Beratungsgespräch in der Praxis

Kennzeichnung erforderlich

Die fotorealistische Szene mit Patientin und Fachpersonal wirkt wie eine dokumentarische Aufnahme eines echten Gesprächs. Gerade im Gesundheitskontext ist Transparenz hier Pflicht.

KI-Upscaling eines echten Fotos

Keine Kennzeichnung

Auflösung und Schärfe werden technisch verbessert, der Bildinhalt bleibt unverändert. Solche unterstützenden KI-Funktionen gelten nicht als wesentliche Veränderung.

Per Outpainting erweitertes Eventfoto

Einzelfall prüfen

Das echte Veranstaltungsfoto wurde per KI über den Bildrand hinaus erweitert. Werden dabei zusätzliche Personen oder ein größerer Saal suggeriert, verändert das den authentischen Eindruck – dann kennzeichnen.

Kanäle

So kennzeichnen Sie je Kanal

Jede Plattform bietet eigene Wege der Kennzeichnung – von Bildunterschriften bis zu nativen KI-Labels.

Website

Sichtbarer Hinweis „KI-generiert“ direkt am Bild oder in der Bildunterschrift, ergänzt um Angaben im Alt-Text und – wo möglich – maschinenlesbare Metadaten (C2PA).

LinkedIn

Hinweis im Beitragstext (z. B. „Bild: KI-generiert“) oder direkt im Bild. LinkedIn zeigt bei erkannten C2PA-Metadaten zusätzlich automatisch ein „AI“-Label an.

Instagram

Beim Upload das Plattform-Label „KI-Info“ aktivieren und den Hinweis zusätzlich in die Caption aufnehmen. Fotorealistische Inhalte ohne Label können von Meta nachträglich markiert werden.

Meta Ads

Im Werbeanzeigenmanager die Angabe zu KI-generierten oder digital veränderten Inhalten setzen – insbesondere bei fotorealistischen Personen, Orten oder Ereignissen verpflichtend.

Newsletter

Kennzeichnung als kurze Bildunterschrift unter dem jeweiligen Bild („Abbildung KI-generiert“). Ein Sammelhinweis im Footer genügt nur bei rein dekorativen Bildern.

Print

Gedruckter Hinweis in der Bildunterschrift oder im Impressum der Publikation mit eindeutigem Bildbezug. Maschinenlesbare Kennzeichnung entfällt, der sichtbare Hinweis bleibt.

FAQ

Häufige Fragen

Nein. Die Kennzeichnungspflicht greift vor allem dann, wenn ein Bild als authentische Darstellung realer Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse wahrgenommen werden könnte. Erkennbar künstlerische, abstrakte oder stilisierte Darstellungen sind in der Regel nicht betroffen.

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) gelten seit dem 2. August 2026. Unternehmen sollten ihre Bild-Workflows spätestens jetzt entsprechend angepasst haben.

Beide. Anbieter von KI-Systemen müssen generierte Inhalte maschinenlesbar markieren (Art. 50 Abs. 2). Wer KI-Bilder veröffentlicht, die als Deepfake gelten können, muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation zusätzlich sichtbar offenlegen (Art. 50 Abs. 4). Für Marketingteams ist der zweite Punkt entscheidend.

Ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte. Der Begriff ist bewusst weit gefasst und umfasst auch harmlose Marketing-Motive.

Klar erkennbar, gut wahrnehmbar und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt – etwa als Hinweis „KI-generiert“ am Bild, in der Bildunterschrift, über ein Plattform-Label oder die offiziellen KI-Labels (AI, AI GENERATED, AI MODIFIED). Ein versteckter Hinweis in den AGB oder im Impressum genügt nicht.

Nein. Standardbearbeitungen wie Farbkorrektur, Zuschnitt, Schärfung oder kleinere Retuschen verändern den Bildinhalt nicht wesentlich und lösen keine Kennzeichnungspflicht aus. Anders sieht es aus, wenn Bildelemente hinzugefügt, entfernt oder ersetzt werden.

Verstöße gegen Art. 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Risiken durch Abmahnungen und Reputationsschäden.

Die Offenlegungspflicht zielt auf veröffentlichte Inhalte, die Dritte erreichen. Rein interne Dokumente sind grundsätzlich nicht erfasst. Empfehlenswert ist eine Kennzeichnung dennoch – spätestens, wenn Inhalte später doch extern verwendet werden.

Nein. Maschinenlesbare Metadaten (z. B. C2PA) sind Aufgabe der KI-Anbieter und eine sinnvolle Ergänzung – sie ersetzen aber nicht die für Menschen sichtbare Offenlegung bei Deepfake-relevanten Bildern.

C2PA (Coalition for Content Provenance and Authenticity) ist ein offener Standard, der die Herkunft und Bearbeitungshistorie digitaler Inhalte kryptografisch signiert in der Datei speichert. Content Credentials sind die darauf aufbauende, sichtbare Umsetzung – erkennbar am „CR“-Symbol. Viele Tools wie Adobe Firefly oder DALL·E schreiben diese Daten automatisch mit.

Entscheidend ist die Wirkung beim Publikum, nicht die Quelle. Auch ein KI-generiertes Stockbild muss gekennzeichnet werden, wenn es wie eine echte Fotografie wirkt. Prüfen Sie die Anbieter-Angaben – seriöse Plattformen weisen KI-Inhalte inzwischen aus.

Ja. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt – etwa ein dezenter Hinweis im Abspann oder in der Beschreibung.

Zusätzlich zur KI-VO verlangen die Werbeplattformen eigene Angaben: Bei Meta und Google müssen digital erzeugte oder veränderte Inhalte in bestimmten Kategorien beim Kampagnen-Setup deklariert werden. Setzen Sie das Plattform-Flag und ergänzen Sie bei fotorealistischen Motiven einen sichtbaren Hinweis im Creative.

Die Offenlegungspflicht trifft denjenigen, der den Inhalt öffentlich verbreitet – in der Regel also das werbende Unternehmen. Agenturen sollten vertraglich zur Information über KI-Einsatz verpflichtet werden; Auftraggeber sollten den KI-Einsatz je Asset dokumentieren.

Führen Sie ein Asset-Register mit Angaben zu Tool, Prompt-Verantwortlichem, Bearbeitungsgrad und Kennzeichnungsentscheidung. Die Richtlinie (PDF) enthält dafür eine fertige Checkliste – so bleibt jede Entscheidung nachvollziehbar.

EU-Icons

Die offiziellen KI-Transparenz-Labels

Drei einheitliche Symbole machen KI-Inhalte europaweit wiedererkennbar – je nach Grad der KI-Beteiligung.

Basissymbol

Wann verwenden? Wenn KI an der Erstellung von Deepfake-Inhalten (Bilder, Audio, Video) oder veröffentlichten Texten beteiligt ist – auch in Kombination mit einer eigenen Textkennzeichnung oder einer interaktiven zweiten Ebene.

Beispiel: Deepfake-Video mit der Textbezeichnung „Stimmen generiert mit“, gefolgt vom Basissymbol.

Vollständig KI-generiert

Wann verwenden? Wenn der gesamte Inhalt vollständig von einer KI generiert wurde – ohne von Menschen erstellte Elemente oder redaktionelle Kontrolle, abgesehen von der Eingabe (Prompt).

Beispiele: vollständig KI-generierte Videos mit fiktiven Ereignissen, KI-komponierte Musik oder Kunst, KI-generierte Nachrichtenzusammenfassungen.

Teilweise KI-modifiziert

Wann verwenden? Wenn bestehende, von Menschen erstellte Inhalte teilweise durch KI verändert werden – etwa bei Deepfakes oder Texten zu Themen von öffentlichem Interesse.

Beispiele: Ein Gesicht auf einem authentischen Foto wird per KI ersetzt; authentische Fotos einer leeren Wohnung werden per KI möbliert.

Wann werden die Labels verwendet?
  • Bei fotorealistischen KI-Bildern, die als echte Aufnahme wahrgenommen werden könnten
  • Bei wesentlich veränderten Fotos realer Personen, Orte oder Ereignisse
  • Wenn eine Plattform kein eigenes KI-Label anbietet – z. B. auf der eigenen Website oder in Print
  • Einheitlich in allen Kanälen, damit Wiedererkennung entsteht
Wann nicht?
  • Bei erkennbar künstlerischen, abstrakten oder illustrativen Motiven ohne Authentizitätsanspruch
  • Bei rein technischer KI-Unterstützung wie Upscaling oder Rauschreduzierung
  • Nicht als pauschales „Absicherungs-Label“ auf allen Bildern – das entwertet die Kennzeichnung
  • Nicht als Ersatz für plattformspezifische Pflichtangaben (z. B. Meta Ads)

Rechtliche Grundlagen

Worauf sich die Kennzeichnung stützt

Artikel 50 EU-KI-Verordnung

Zentrale Norm der Transparenzpflichten: Anbieter müssen KI-generierte Inhalte maschinenlesbar markieren (Abs. 2), Betreiber müssen Deepfakes sichtbar offenlegen (Abs. 4). Anwendbar seit dem 2. August 2026.

Content Credentials

Sichtbares Herkunftslabel („CR“-Symbol) auf Basis des C2PA-Standards. Zeigt Betrachtenden per Klick, mit welchem Tool ein Bild erstellt und wie es bearbeitet wurde – zunehmend von Plattformen automatisch ausgelesen.

C2PA-Standard

Offener technischer Standard der Coalition for Content Provenance and Authenticity: Herkunfts- und Bearbeitungsdaten werden kryptografisch signiert in der Bilddatei gespeichert und sind fälschungssicher überprüfbar.

Transparenzpflicht

Übergreifendes Prinzip: Wer mit KI-Inhalten kommuniziert, darf sein Publikum nicht über deren Ursprung täuschen. Neben der KI-VO wirken hier auch UWG (Irreführungsverbot), Presserecht und Plattform-Richtlinien zusammen.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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    Fabian-Kaske-2

    Fabian Kaske

    Managing Director

    Hi,

    ich bin Fabian und Managing Director von Dr. Kaske und in allen relevanten Projekten mit Herz und Seele involviert. Neben der Unternehmensführung promoviere ich extern an der Universität Augsburg zum Thema Online-Marketing-Kommunikation. Vor dem Einstieg in die väterliche Agentur sammelte ich Erfahrung in der Unternehmensberatung Oliver Wyman sowie bei Procter & Gamble. Davor absolvierte ich ein Managementstudium in Oestrich-Winkel (EBS), Singapur (NUS), Paris (ESCP) und Hong Kong (CUHK). Somit schuf ich mir die Voraussetzungen Experte in meinem Fachgebiet zu sein und gehe als gutes Beispiel für die Mitarbeiter voran.

    Funfact über Fabian: Als Kind hatte ich langes und strohblondes Haar – einige Frauen sind sicher neidisch gewesen. 

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